Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gutachterkanzlei Prof. Goldmann & Partner
Stand: 14. Mai 2025

§1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Gutachterkanzlei Prof. Goldmann & Partner (nachfolgend „Sachverständiger“) und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Sachverständigenleistungen, insbesondere die Erstellung von Gutachten zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer sowie Beratungs- und Prüfleistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Sachverständige ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Einzelvereinbarung.
  2. Der Sachverständige führt seine Leistungen unabhängig, gewissenhaft und nach bestem Wissen unter Beachtung der fachlichen Standards aus.
  3. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder steuerlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
  4. Der Sachverständige ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen, sofern deren Einsatz keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt.
  5. Der Auftraggeber hat den Verwendungszweck des Gutachtens bei Beauftragung anzugeben.

§3 Auftragserteilung und Mitwirkungspflichten

  1. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  3. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Sachverständigen.
  4. Erfolgt keine Mitwirkung durch den Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung, kann der Sachverständige das vereinbarte Honorar in voller Höhe berechnen.
  5. Erfolgt die Mitwirkung später (innerhalb von 12 Monaten), wird die Leistung vollständig nachgeholt, ohne dass ein neuer Vertrag erforderlich ist.

§4 Durchführung und Mitwirkung im Streitfall

  1. Der Sachverständige ist in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit weisungsfrei, verpflichtet sich jedoch zu enger Abstimmung mit dem Auftraggeber.
  2. Sollte ein Gutachten nicht unmittelbar von der Finanzverwaltung anerkannt werden, ist der Sachverständige zur Mitwirkung verpflichtet. Diese umfasst insbesondere die Stellungnahme zu Einwänden und ggf. die kostenpflichtige Durchführung einer ergänzenden Vor-Ort-Besichtigung.

§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Honorarliste oder einer individuell getroffenen Vereinbarung.
  2. Sonderleistungen und Zusatzaufwand (z. B. nachträgliche Änderungswünsche) werden mit 100 €/Stunde netto berechnet.
  3. Zur verbindlichen Terminreservierung wird ein Abschlag in Höhe von 10 % des Honorars, mindestens 100 € netto, erhoben.
  4. Bei Absage durch den Auftraggeber weniger als 48 Stunden vor dem Vor-Ort-Termin oder bei Nichtzustandekommen des Auftrags nach erfolgtem Ortstermin verbleibt der Abschlag als pauschalierter Aufwandsersatz beim Sachverständigen.
  5. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Mahnung ein. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet.

§ 6 – Qualifikation und Anerkennung des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige ist gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle zertifiziert und verfügt über eine zusätzliche fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich absolvierte Prüfung bei der TÜV Rheinland Akademie. Die Qualifikation umfasst die gesetzlich und fachlich anerkannten Kompetenzen zur Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke.

(2) Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage der europäischen Normen und Standards für die Personenzertifizierung und erfüllt die Voraussetzungen für die sachverständige Erstellung von Verkehrswert-, Beleihungswert- und Restnutzungsdauergutachten im Sinne des § 194 BauGB sowie §§ 199 ff. BewG.

(3) Die Zertifizierung ist auch ohne eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) rechtlich anerkennungsfähig, da sie den Anforderungen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genügt. Eine Anerkennung durch das Finanzamt oder andere Behörden kann im Einzelfall dennoch abweichend beurteilt werden. In solchen Fällen wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen.

  1. (4) Der Sachverständige übernimmt keine Gewähr für die behördliche oder steuerliche Anerkennung des Gutachtens, soweit diese aufgrund der Akkreditierungslage der Zertifizierungsstelle verweigert wird, obwohl eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die Vergütungspflicht bleibt hiervon unberührt.

§7 Rabatte und Aktionen

Rabatte gelten nur bei Nutzung gültiger Aktionscodes oder Links während der Auftragserteilung. Eine Kombination mehrerer Aktionen oder nachträgliche Rabattgewährung ist ausgeschlossen.

§8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Das Urheberrecht an allen erbrachten Leistungen verbleibt beim Sachverständigen. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung für den vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe oder anderweitige Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§9 Haftung

  1. Der Sachverständige haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Diese Haftungsregeln gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

§10 Schweigepflicht

Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 StGB der Schweigepflicht. Alle im Rahmen der Leistungserbringung erlangten Informationen werden vertraulich behandelt. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Kanzlei, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirtschaftlich möglichst gleichkommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetze